DRH SERVICES

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DRH SERVICES

Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle Verträge zwischen Dominik Robert Handfest, handelnd unter DRH Services, Moritzbergstr. 2, 90571 Schwaig b. Nürnberg ("DRH Services"), und seinen Kunden ("Kunde") über: a) Beratungsleistungen im Bereich Projektmanagement, Prozessmanagement und Consulting ("Beratungsleistungen"); b) Lieferung von Waren ("Warenlieferung"); c) handwerkliche und sonstige Fachleistungen, auch soweit diese durch von DRH Services beauftragte Dritte (Subunternehmer, Nachunternehmer, freie Mitarbeiter) im Namen und/oder auf Rechnung von DRH Services erbracht werden ("Werk-/Fachleistungen"); unabhängig von der konkreten Vertragsart (Dienstvertrag, Werkvertrag, Kaufvertrag, gemischttypischer Vertrag).

(2) Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Unternehmer im Sinne des § 14 BGB als auch Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Gelten Bestimmungen nur für einen der beiden Kundentypen, ist dies in der jeweiligen Klausel ausdrücklich kenntlich gemacht.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen; sie werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, DRH Services stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(4) Individuelle, gesondert schriftlich vereinbarte Vertragsbedingungen (z. B. in einem Beratervertrag, Projektauftrag oder Leistungsschein) gehen im Widerspruchsfall den Regelungen dieser AGB vor.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung

(1) DRH Services erbringt je nach Beauftragung insbesondere: a) Beratung und Unterstützung bei Planung, Steuerung und Durchführung von Projekten (Projektmanagement); b) Analyse, Standardisierung und Optimierung betrieblicher Abläufe und Prozesse einschließlich KPI-Definition (Prozessmanagement/Consulting); c) Ausschreibung, Vergabe und Koordination von Lieferungen und Leistungen Dritter im Auftrag des Kunden; d) handwerkliche und sonstige Fachleistungen zur Ausführung konkreter Gewerke, die DRH Services je nach Auftrag entweder selbst mit eigener Fachkunde erbringt oder durch beauftragte Fachunternehmen (§ 4) ausführen lässt oder vermittelt, jeweils soweit dies gesondert vereinbart wird; e) Verkauf von Waren im Zusammenhang mit den vorgenannten Leistungen.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung bzw. dem individuellen Vertrag (z. B. Leistungsbeschreibung, Lastenheft, Statement of Work). Allgemeine Beschreibungen auf der Website oder in vergleichbaren Materialien sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.

(3) Beratungsleistungen (Abs. 1 a)–c)) werden, soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vertraglich zugesichert wird, als Dienstleistung im Sinne des § 611 BGB erbracht. DRH Services schuldet ein sorgfältiges, dem Stand der Fachkunde entsprechendes Tätigwerden, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (z. B. eine konkrete Kosteneinsparung, Terminverkürzung oder Prozesskennzahl), sofern dieser nicht ausdrücklich schriftlich als Beschaffenheit vereinbart wurde.

(4) Werkleistungen (insbesondere handwerkliche Ausführungsleistungen) werden als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB erbracht, sofern ein konkreter Erfolg (z. B. Herstellung, Installation, Fertigstellung eines bestimmten Gewerks) geschuldet ist.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote von DRH Services sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch a) schriftliche bzw. elektronische Auftragsbestätigung durch DRH Services, oder b) tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung durch DRH Services nach vorheriger Beauftragung durch den Kunden.

(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht im Einzelfall aus Dringlichkeitsgründen (§ 7 Abs. 3) etwas anderes gilt.

(4) Schließt der Kunde als Verbraucher den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume von DRH Services oder im Fernabsatz, erhält er vor oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung in Textform (§ 15).

§ 4 Einsatz von Subunternehmern, Erfüllungsgehilfen und Dritten

(1) DRH Services erbringt geschuldete Leistungen, insbesondere auch handwerkliche und sonstige Fachleistungen, grundsätzlich mit eigener Fachkunde selbst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. DRH Services ist darüber hinaus berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise qualifizierte Dritte (Subunternehmer, Nachunternehmer, freiberufliche Fachkräfte, Partnerunternehmen; "Erfüllungsgehilfen") einzusetzen, insbesondere für Fachleistungen, für die DRH Services nicht über die erforderliche eigene Kapazität oder Spezialisierung verfügt.

(2) Der Einsatz von Erfüllungsgehilfen erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von DRH Services, sofern nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass DRH Services lediglich als Vermittler auftritt und der Leistungsvertrag unmittelbar zwischen Kunde und Drittem zustande kommt ("Vermittlungsfall"). Im Vermittlungsfall weist DRH Services den Kunden vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hin; Gewährleistungs- und Haftungsansprüche richten sich in diesem Fall gegen den jeweiligen Dritten.

(3) Soweit DRH Services Erfüllungsgehilfen im eigenen Namen beauftragt (Regelfall nach Abs. 2 Satz 1), haftet DRH Services dem Kunden gegenüber für deren Verschulden nach § 278 BGB wie für eigenes Verschulden, im Rahmen der Haftungsbegrenzungen des § 10.

(4) DRH Services wählt Erfüllungsgehilfen sorgfältig nach fachlicher Eignung aus. Eine Garantie für die Verfügbarkeit eines bestimmten, namentlich benannten Fachunternehmens wird nicht übernommen; bei Ausfall ist DRH Services berechtigt, ein gleichwertiges Fachunternehmen zu beauftragen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt DRH Services alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Daten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Dies umfasst, soweit für die jeweilige Beratungsleistung erforderlich, die Offenlegung relevanter interner Prozesse, Kennzahlen, Verträge und sonstiger Daten.

(2) Bei Leistungen vor Ort stellt der Kunde die erforderlichen Arbeitsbedingungen bereit, insbesondere Zugang zu Arbeitsbereichen, Strom- und Wasseranschlüsse sowie die Freihaltung der Arbeitsbereiche von Hindernissen.

(3) Verzögert sich die Leistungserbringung durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. DRH Services ist berechtigt, hierdurch entstehende Wartezeiten und Mehraufwände nach den vereinbarten bzw. üblichen Stundensätzen gesondert in Rechnung zu stellen.

(4) Erteilt der Kunde unrichtige, unvollständige oder irreführende Informationen oder verweigert er die erforderliche Mitwirkung, ist DRH Services von der Haftung für hieraus resultierende Fehler oder Verzögerungen befreit. DRH Services ist zudem berechtigt, die Zusammenarbeit aus wichtigem Grund zu beenden, wenn die erforderliche Vertrauensgrundlage oder Mitwirkung nicht mehr gegeben ist.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag ausgewiesenen Preise.

(2) Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) verstehen sich Preise als Endpreise (Bruttopreise) inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) verstehen sich Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(3) Werden Leistungen auf Zeit-/Aufwandsbasis ("Regiebasis") abgerechnet, gelten die vereinbarten bzw. in der aktuellen Preisliste von DRH Services ausgewiesenen Stundensätze. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachtem Zeit- und Materialaufwand; § 7 gilt entsprechend.

(4) Bei umfangreicheren Projekten ist DRH Services berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt zu vereinbaren und in Rechnung zu stellen.

(5) Nebenkosten (z. B. Reisekosten, Material- und Versandkosten) werden, soweit nicht im Pauschalpreis enthalten, gesondert ausgewiesen und sind vom Kunden zusätzlich zu tragen.

(6) Rechnungsbeträge sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Nach Verzugseintritt ist DRH Services berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen sowie erforderliche Mahn- und Inkassokosten geltend zu machen.

(7) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Leistungserbringung, Termine, Regieleistungen

(1) Die Leistungserbringung erfolgt gemäß dem individuell vereinbarten Zeit- und Ablaufplan. Angegebene Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich ("Fixtermin") vereinbart.

(2) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Ausfall von Erfüllungsgehilfen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten sowie sonstige von DRH Services nicht zu vertretende, unvorhersehbare Umstände berechtigen DRH Services, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. DRH Services informiert den Kunden unverzüglich über absehbare Verzögerungen.

(3) Bei Leistungen auf Regiebasis (insbesondere Eil- und Notfälle im Rahmen beauftragter Werkleistungen) wird der voraussichtliche Leistungsumfang vorab geschätzt. Der tatsächlich erforderliche Aufwand kann hiervon abweichen, insbesondere bei zu Beginn nicht erkennbaren technischen Gegebenheiten. Erfordert dies eine wesentliche Erweiterung des Leistungsumfangs, informiert DRH Services den Kunden unverzüglich und holt dessen Zustimmung ein, bevor zusätzliche Leistungen erbracht werden; ausgenommen sind Fälle unmittelbarer Gefahr für Leib, Leben oder erhebliche Sachwerte, in denen DRH Services zur sofortigen Ausführung berechtigt ist.

(4) Zeit- und Materialaufwand bei Regieleistungen werden dokumentiert; der Kunde erhält auf Verlangen eine entsprechende Übersicht.

(5) Bei Warenlieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bei Übergabe an den Kunden über; bei Versendung an Unternehmer bereits mit Übergabe an das Transportunternehmen, bei Versendung an Verbraucher erst mit Übergabe an den Verbraucher.

§ 8 Abnahme von Werkleistungen

(1) Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde a) eine ausdrückliche Abnahmeerklärung abgegeben hat, b) der Fertigstellungsmitteilung nicht innerhalb von 12 Werktagen widerspricht, obwohl er auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, oder c) die Werkleistung in Gebrauch genommen hat, ohne innerhalb von 12 Werktagen Mängel zu rügen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist, in Textform anzuzeigen. Bei unwesentlichen Mängeln kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(3) Reine Beratungsleistungen (§ 2 Abs. 3) unterliegen keiner förmlichen Abnahme im werkvertraglichen Sinn; hier gelten die Grundsätze des Dienstvertragsrechts.

§ 9 Gewährleistung

(1) Für Beratungsleistungen (§ 2 Abs. 3) gelten die gesetzlichen Regelungen über Pflichtverletzungen (§§ 280 ff. BGB). Eine Gewährleistung im kaufrechtlichen Sinne (Sachmängelhaftung) besteht insoweit nicht, da kein körperlicher Leistungsgegenstand geschuldet wird.

(2) Für Werkleistungen (§ 2 Abs. 4) gelten die gesetzlichen Mängelrechte der §§ 633 ff. BGB. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, soweit gesetzlich zulässig abweichend geregelt: a) bei Bauwerken 5 Jahre; b) bei sonstigen Werkleistungen gegenüber Verbrauchern 2 Jahre; c) bei sonstigen Werkleistungen gegenüber Unternehmern 1 Jahr; jeweils ab Abnahme.

(3) Für Warenlieferungen gilt die gesetzliche Sachmängelhaftung. Die Verjährungsfrist beträgt: a) bei neuen Waren gegenüber Verbrauchern 2 Jahre; b) bei neuen Waren gegenüber Unternehmern 1 Jahr; c) bei gebrauchten Waren gegenüber Verbrauchern 1 Jahr; d) bei gebrauchten Waren gegenüber Unternehmern Gewährleistung ausgeschlossen; jeweils ab Übergabe. Die Verkürzungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, in Fällen der §§ 445b, 445e, 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette) sowie bei Garantien.

(4) Bei berechtigten Mängeln ist DRH Services zunächst zur Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung/Neuherstellung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder verweigert DRH Services sie zu Recht, kann der Kunde nach seiner Wahl den Preis mindern oder, bei nicht unerheblichen Mängeln, vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn kündigen.

(5) Im Vermittlungsfall nach § 4 Abs. 2 richten sich Gewährleistungsansprüche des Kunden unmittelbar gegen den beauftragten Dritten; DRH Services unterstützt den Kunden auf Verlangen bei der Geltendmachung, haftet aber nicht selbst für Mängel der Drittleistung, soweit DRH Services kein eigenes Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft.

§ 10 Haftung

(1) DRH Services haftet unbeschränkt a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von DRH Services, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; b) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DRH Services, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; c) im Rahmen einer von DRH Services ausdrücklich übernommenen Garantie; d) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von DRH Services der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von DRH Services für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

(4) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und reine Vermögensschäden, die nicht unter Abs. 1 fallen, ist auf den Betrag der für die jeweilige Leistung vereinbarten Vergütung, maximal jedoch auf EUR 25.000 je Schadensfall, begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Eine wirtschaftliche Erfolgsgarantie für die Ergebnisse von Beratungsleistungen (z. B. konkrete Einsparungen, Effizienzsteigerungen oder KPI-Verbesserungen) wird nicht übernommen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(6) Für Materialien, Vorleistungen oder Informationen, die der Kunde selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte beistellt, übernimmt DRH Services keine Gewähr; dies gilt insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kunden nach § 5 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Daten.

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter von DRH Services.

§ 11 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

(1) Von DRH Services im Rahmen der Beratungsleistungen entwickelte Methoden, Vorlagen, Dokumentvorlagen, Checklisten, Software-Tools und vergleichbare Arbeitsmittel ("Methodik") bleiben, auch soweit sie im Rahmen eines konkreten Projekts eingesetzt oder weiterentwickelt werden, geistiges Eigentum von DRH Services. DRH Services ist berechtigt, diese Methodik auch für andere Kunden und Projekte zu nutzen und weiterzuentwickeln.

(2) Projektbezogene Arbeitsergebnisse, die DRH Services speziell und ausschließlich für den Kunden auf Basis von dessen individuellen, vertraulichen Daten erstellt (z. B. eine konkrete, mit Kundendaten befüllte Kompetenzmatrix oder Prozessanalyse), stehen dem Kunden nach vollständiger Bezahlung zur eigenen Nutzung zur Verfügung. Die zugrundeliegende Methodik (Abs. 1) wird hiervon nicht erfasst und verbleibt bei DRH Services.

(3) Eine Weitergabe von durch DRH Services bereitgestellten Dokumentvorlagen oder Tools an Dritte außerhalb des eigenen Unternehmens des Kunden sowie eine Nutzung zur eigenen gewerblichen Weiterverwertung (z. B. Weiterverkauf als eigenes Beratungsprodukt) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DRH Services.

§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragsdurchführung zu nutzen.

(2) DRH Services behandelt Kundendaten sowie Informationen über den Geschäftsvorgang, Beratungsinhalte und persönliche Verhältnisse des Kunden vertraulich und gibt diese nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden an Dritte weiter, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung oder eine behördliche bzw. gerichtliche Anordnung besteht.

(3) Soweit DRH Services im Rahmen der Beratungsleistungen personenbezogene Daten (z. B. Mitarbeiterdaten im Rahmen von Zeiterfassungs- oder Kompetenzmatrix-Auswertungen) im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. Diese AGB allein stellen keinen Auftragsverarbeitungsvertrag dar.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch DRH Services im Übrigen richtet sich nach der Datenschutzerklärung von DRH Services in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Warenlieferungen bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von DRH Services.

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist DRH Services nach vorheriger Fristsetzung berechtigt, die Ware zurückzunehmen; hierin liegt, soweit gesetzlich zulässig, kein Rücktritt vom Vertrag.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, DRH Services unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zugreifen (z. B. im Rahmen einer Zwangsvollstreckung).

(4) Diese Regelung gilt nicht für reine Beratungs- oder Werkleistungen ohne Warenlieferung.

§ 14 Laufzeit und Kündigung bei Dauerberatungsverträgen

(1) Wird DRH Services im Rahmen eines auf Dauer angelegten Beratungsmandats (z. B. laufende Prozessberatung) tätig, richten sich Laufzeit und Kündigungsfristen nach der individuellen Vereinbarung.

(2) Ist keine abweichende Vereinbarung getroffen, kann ein Dauerberatungsvertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für DRH Services liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Aufforderung erforderliche Mitwirkungshandlungen nach § 5 nicht erbringt oder mit Zahlungen erheblich in Verzug gerät.

(4) Im Fall einer Kündigung vergütet der Kunde die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen anteilig nach dem jeweils vereinbarten Honorar bzw. nach tatsächlich erbrachtem Aufwand bei Regieleistungen.

§ 15 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Schließt der Kunde als Verbraucher den Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume von DRH Services, steht ihm vorbehaltlich Abs. 4 ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

(2) Die gesonderte Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular sind nicht Bestandteil dieser AGB und werden dem Kunden vor bzw. unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt.

(3) Hat der Kunde ausdrücklich verlangt, dass DRH Services vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistung beginnt, hat er im Falle eines wirksamen Widerrufs einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistung am Gesamtumfang des Vertrages entspricht.

(4) Das Widerrufsrecht besteht nach § 312g Abs. 2 BGB abweichend von Abs. 1 insbesondere nicht bei: a) Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Kunden maßgeblich ist oder die eindeutig auf dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind ("Sonderanfertigungen"), insbesondere speziell für das jeweilige Projekt gefertigte oder konfigurierte Waren und Materialien, die anderweitig nicht sinnvoll verwertbar sind; b) Verträgen, bei denen der Kunde DRH Services ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB); hinsichtlich dabei zusätzlich angebotener, nicht ausdrücklich verlangter Leistungen oder gelieferter Waren, die keine notwendigen Ersatzteile sind, besteht das Widerrufsrecht nach den allgemeinen Regeln fort.

(5) Umfasst ein Auftrag mehrere Vertragsbestandteile unterschiedlicher Art (z. B. Beratungsleistung, Warenlieferung und Werkleistung), werden Bestehen, Fristbeginn und etwaiger Ausschluss des Widerrufsrechts für jeden Vertragsbestandteil gesondert nach dessen jeweiliger Art beurteilt.

§ 16 Streitbeilegung

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, abrufbar unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/.

(2) DRH Services ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Nürnberg.

(3) Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur insoweit, als hierdurch keine zwingenden gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen zugunsten des Verbrauchers eingeschränkt werden.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform; dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses selbst.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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